Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.0 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für die von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2.0 Angebot – Preise
Für die Erstellung von Angeboten wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben, es sei denn, dies wird im Einzelfall vorab individuell vereinbart. Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Verstreichen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Ausführungsbeginn mehr als vier Monate und treten danach wesentliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Preisänderungen bei Lohn- oder Materialkosten ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang entsprechend der Kostenveränderung anzupassen. Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

3.0 Witterungsbedingungen
Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir haften nicht für Terminverzögerungen aufgrund verspäteter Bestellung des Auftraggebers. Bei Wetterbesserung kann die Fortsetzung von witterungsbedingt unterbrochenen Außenarbeiten u. U. nicht sofort erfolgen. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4.0 Terminverschiebungen
Verschiebt der Auftraggeber den vereinbarten Ausführungstermin kurzfristig oder verhindert die Ausführung aus Gründen, die er zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten berechnen.

5.0 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Bauseits ist die Baustelle frei zugänglich zu halten, Strom und Wasser kostenfrei bereit zu halten, Toilettennutzung zu gewährleisten, Stellplatz für Kfz. und Material zur Verfügung zu stellen, für die rechtzeitige Freigabe der Arbeitsflächen und den Schutz von empfindlichen Gegenständen oder Pflanzen zu sorgen.

6.0 Baustellendokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation Fotos von Schäden und vom Baufortschritt anzufertigen. Personen werden hierbei nicht erfasst. Eine Veröffentlichung erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.

7.0 Ausführung
Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

8.0 Vergütung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 632a BGB und dem Leistungsfortschritt entsprechend jederzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungszugang fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer Abschlagszahlung in Verzug und ist der Kunde Verbraucher, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen. Die dadurch entstehenden
Verzögerungen verlängern die Ausführungsfrist entsprechend; die Kosten für den Unterbrechungsaufwand hat der Auftraggeber zu tragen. Die Schlusszahlung ist innerhalb 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto muss schriftlich vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweiligen Abschlagszahlungen innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug und ist der Kunde Verbraucher, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht bei Unternehmern ein Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € netto. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Mit Anerkennung der AGB stimmt der Auftraggeber dem Versand aller Rechnungen, als PDF-Datei im Anhang, an die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse zu. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Empfang der E-Mails unter dieser Adresse technisch möglich ist.

9.0 Gewährleistung / Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: Zwei Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

10.0 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entstammt demselben Vertragsverhältnis.

11.0 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammen-hängende eigene Forderungen (z. B. Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

12.0 Abnahme
Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Fertigstellung und Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist ab, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge schriftlich oder in Textform hingewiesen hat. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Werden von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht.

13.0 Sonderanfertigungen & angebrochene Gebinde
Speziell für den Auftraggeber angefertigte oder bestellte Materialien (z. B. Individualanfertigungen, Farbmischungen) sowie eigens für den Auftrag angebrochene Gebinde (z. B. Farben, Lacke, Baustoffe) verbleiben beim Auftraggeber und werden vollständig berechnet. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber eine Entsorgung dieser Restmaterialien durch den Auftragnehmer, erfolgt dies nach schriftlicher Auftragserteilung und wird gesondert nach Zeit- und Entsorgungsaufwand berechnet.

14.0 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß, nach den schriftlich im Angebot/Auftrag gelisteten Leistungen und dem dazu vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag/Einzelpreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,50 m² (bei Bodenflächen von 0,50 m²) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1,00 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch die Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

15.0 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, der von uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen (§ 648 BGB). Es wird gesetzlich vermutet, dass uns danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

16.0 Zusatzaufträge
Wird vom Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert oder verlangt der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, haben wir Anspruch auf eine gesonderte Vergütung gemäß §§ 650b, 650c BGB. Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Zusatzaufträge, Regiearbeiten und Abweichungen vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis bedürfen der Bestätigung in Textform. Bis zum Eingang der Bestätigung sind wir berechtigt, die Ausführung der gewünschten Zusatz- oder Änderungsleistung auszusetzen.

17.0 Ausschluss von Verbraucherstreitbeilegungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

18.0 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.